Satzung

Beschlossen auf der Generalversammlung am 20.03. 2019 in Münster

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein MusikKultur Albachten e.V. ist am 28.06. 2006 gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Münster-Albachten und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter VR 4657 eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  2. Der Verein dient der Förderung des Stadtteils Münster-Albachten indem er Personen, Vereine, Gruppen, Firmen, Institutionen unterstützt, die das gesellschaftliche Leben im Stadtteil durch Kunst und Kultur bereichern wollen. Die Förderung von Kunst und Kultur umfasst z.B. die Bereiche Musik, Literatur, bildende Künste und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen sowie von kulturellen Veranstaltungen mit ein.

  3. Der Verein fördert z.B. Projekte, insbesondere für Kinder und Jugendliche, die der sozialen Integration, der Nachwuchsförderung der Vereine, dem Ehrenamt und der internationalen Verständigung dienen.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  6. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und bei ihrem Ausscheiden keinerlei Zahlungen erhalten.

  7. der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

  8. Der Verein ist Mitglied im Trägerverein Haus der Begegnung e.V.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und volljährig ist.

  2. Vereine, Organisationen, Körperschaften, Firmen usw. können unserem gemeinnützigen Verein als korporatives Mitglied beitreten. Vereine werden je 20 aktive Vereinsmitglieder durch einen Bevollmächtigten vertreten, die anderen korporativen Mitglieder werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht; das aktive jedoch kein passives Wahlrecht.

  3. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand, der eine endgültige Entscheidung der Jahreshauptversammlung überlassen kann.

  4. Der Verein ist nicht verpflichtet, über Aufnahme oder Ablehnung eine Begründung abzugeben.

§ 4 Beiträge

  1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

  2. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages findet im Falle des Austritts oder des Ausschlusses nicht statt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten sowie den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

  2. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 28.Februar eines jeden Jahres zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder haben ihren Beitrag binnen 4 Wochen nach Bestätigung der Aufnahme zu entrichten.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinen, Organisationen, Körperschaften, Firmen usw. durch deren Auflösung.

  2. Der Austritt aus dem Verein, der nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor dem Ende des Geschäftsjahres möglich ist, erfolgt schriftlich an den Vorstand des Vereins.

  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Verbleiben des Mitglieds das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt.

  4. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses Widerspruch an die Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag beim Vorstand einlegen.

  5. Die Mitgliedschaft endet zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, wenn der

    Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt wurde.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie wird jährlich einmal innerhalb der ersten 3 Monate d.J. vom Vorstand einberufen und wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Kassierer geleitet.

  2. Jede Person verfügt über eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht der korporativen Mitglieder ist in § 3 Abs. 2 geregelt. Der oder die Bevollmächtigte des Vereins, der Organisation, der Körperschaft, der Firma usw. ist dem Verein ausdrücklich als solche oder solcher zu benennen.

  3. Im Bedarfsfall beruft auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.

  4. Einladungen zur Mitgliederversammlung haben schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die Einladung muss Ort, Tag und Stunde sowie die Tagesordnung der Versammlung angeben. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Die Tagesordnung umfasst mindestens folgende Punkte:

Bericht des Vorstandes
Kassenbericht
Entlastung des Vorstandes durch die Rechnungsprüfer
Wahl von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer
Erledigung der vorliegenden Anträge
Verschiedenes

  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen.

  3. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Die Entgegennahme des Kassenberichts

  2. Die Entlastung des Vorstandes

  3. Die Wahl und die Abberufung des Vorstandes und einzelner Vorstandsmitglieder

  4. Die Benennung des oder der Rechnungsprüfer

  5. Die Entscheidung über den Widerspruch eines Mitgliedes wegen Ausschlusses

  6. Die Änderung der Satzung

  7. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  8. Die Auflösung des Vereins.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und vier Beisitzern.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt, wobei in einem Jahr der erste Vorsitzende, der Kassierer und ein Beisitzer und im nächsten Jahr der stellvertretende Vorsitzende und drei Beisitzer gewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei sich darunter der erste oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Geschäfte ein Vorstandsmitglied als bevollmächtigten Geschäftsführer bestimmen. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.

  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme des versammlungsleitenden Vorstandsmitgliedes.

  4. Der Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

  5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat berufen. Dieser kann zu den Vorstandssitzungen in beratender Funktion geladen werden.

  6. Der Vorstand kann beschließen, einzelnen Mitgliedern für die Erfüllung besonderer Aufgaben oder die Mitarbeit bei diesen, eine angemessene Ehrenamtspauschale zu zahlen. Die Höhe ist maximiert auf den jeweiligen steuerlichen Höchstbetrag (§3 Nr. 26a EStG Ehrenamtspauschale).

§ 11 Überleitungsbestimmungen

Die bisherige Satzung vom 24.03.2010 wird hiermit, wie vorstehend, geändert. Die aufgrund der bisher geltenden Satzung durchgeführten Beschlüsse und Wahlen behalten Gültigkeit.

 

Münster, 20.03. 2019

 

Für den Vorstand

 

Manfred Rösmann

1. Vorsitzender